Allgemeine
Geschäftsbedingungen der IntraPark GmbH für IP Wireless
Connect
14.
Juli 2004
§1
Geltung der Bedingungen
Die
IntraPark GmbH (im folgenden IntraPark) erbringt ihre Dienste
ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Sie gelten für alle geschäftlichen Vorgänge; soweit
der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Einkaufs-
oder sonstigen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
Nebenabreden,
Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, sowie Änderungen und
Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sowohl IntraPark, als auch alle Vertragspartner diese
schriftlich bestätigen.
IntraPark
ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu
ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung
zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten
Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der
Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der
Ankündigung wirksam.
§
2 Zustandekommen von Verträgen
Durch
Unterzeichnung des Antrages auf Zugang zum Netzwerk der IntraPark
unterbreitet der Kunde gegenüber IntraPark ein Angebot auf
Abschluß eines Vertrages. Er ist an sein Angebot für die
Dauer von drei Wochen nach Eingang des Vertrages bei IntraPark
gebunden.
Der
Vertrag kommt zustande, wenn IntraPark die Annahme des Antrages
innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder mit der
tatsächlichen Ausführung ihrer Leistungen durch Gewährung
des Netzzugangs beginnt.
Angebote
von IntraPark sind stets freibleibend und unverbindlich. IntraPark
kann den Vertragsabschluß von der Vorlage eines schriftlichen
Vollmachtsnachweises oder einer Vorauszahlung bzw.
Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen.
§
3 Kündigung
Bei
Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis
für beide Vertragspartner mit einer Frist von zwei Wochen zum
Ende eines Kalendermonats kündbar.
Bei
Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis
frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die
Kündigung muß IntraPark - falls im Vertrag nichts anderes
bestimmt ist - mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie
wirksam werden soll, zugehen.
Kündigungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§
4 Leistungsumfang
IntraPark
ermöglicht dem Kunden den Zugang zum Netzwerk der IntraPark und
der Nutzung von Mehrwertdiensten. Einzelheiten und Umfang der
Leistungen ergeben sich abschließend aus den jeweiligen
schriftlichen Verträgen und Leistungsbeschreibungen.
IntraPark
ist berechtigt, das sich aus dem Vertrag ergebende Leistungsangebot
in Form und Inhalt zu ändern, zu reduzieren oder zu ergänzen,
sofern die Zweckerfüllung des mit dem Kunden geschlossenen
Vertrages nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wird.
IntraPark ist ebenfalls berechtigt, die Leistungen zu ändern,
soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter
Berücksichtigung der Interessen der IntraPark für
den Kunden zumutbar ist, z.B. wenn dies aufgrund von
Gesetzesänderungen/-ergänzungen notwendig ist.
Soweit
IntraPark entgeltfreie Dienste und Leistungen außerhalb der
vertraglichen Vereinbarungen erbringt, können diese jederzeit
und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-,
Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch des Kunden oder ein
Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht.
IntraPark
bietet ihre Dienste 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an. Notwendige
Bertriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten
werden frühestmöglich angekündigt. IntraPark wird
Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der
bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten
schnellstmöglich beseitigen.
§
5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der
Kunde ist verpflichtet, die IntraPark-Dienste sachgerecht zu nutzen.
Er ist insbesondere verpflichtet,
(a) dafür
zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht
durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet
werden, (b) die Zugriffsmöglichkeit auf die
IntraPark-Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und
rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; verstoßen Inhalte
oder Gestaltung der Homepage eines Kunden gegen die allgemeinen
Gesetze, so räumt der Kunde IntraPark das Recht ein, den Zugang
zu dieser Homepage solange zu sperren, bis der gesetzwidrige
Bestandteil entfernt ist. IntraPark ist im Falle einer
gesetzwidrigen oder mißbräuchlichen Nutzung der
IntraPark-Dienste durch den Kunden ebenfalls berechtigt, diesen ganz
oder teilweise von der Nutzung desselben auszuschließen. Das
Recht zur Kündigung gemäß § 5 Abs. (2) bleibt
hiervon unberührt, (c) anerkannten Grundsätzen der
Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Paßworte
geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder
Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß
nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben, (d) IntraPark
innerhalb eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige
Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des
Kunden, bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften,
Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen,
Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften
das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, jede Änderung
des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den
Betriebsunterlagen der IntraPark geführt wird und jede Änderung
der Anschrift anzuzeigen.
Verstößt
der Kunde gegen die in §5 Abs. (1) Lit. (b) genannten
Pflichten, ist IntraPark sofort und in den übrigen Fällen
nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Einzelheiten
des Zusammenwirkens der Anwender untereinander kann IntraPark im
Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen
essentielle Bestimmungen dieser Benut-zerordnung berechtigen
IntraPark nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
§
6 Nutzung durch Dritte
Eine
direkte oder mittelbare Nutzung der IntraPark-Dienste durch Dritte
ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung
gestattet. IntraPark kann die Genehmigung von der Zahlung eines
zusätzlichen Entgeltes abhängig machen. Dies gilt nicht
für eine Nutzung der Dienste durch im Geschäftsbetrieb des
Kunden beschäftigte Personen oder für solche Personen, die
mit dem Kunden in häuslicher Gemeinschaft leben.
Wird
die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese
ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen.
Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus
kein Minderungs-, Erstattungs-, Schadensersatzanspruch oder ein
Kündigungsrecht.
Der
Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur
Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten
durch befugte oder unbefugte Nutzung der IntraPark-Dienste durch
Dritte entstanden sind.
§
7 Zahlungsbedingungen
Monatliche
Entgelte sind beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen
Bereitstellung für den Rest des Monats anteilig zu zahlen.
Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen. Ist das
Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird
dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes
berechnet.
Sonstige
Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte
(Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu
zahlen.
Sofern
der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der
Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der
Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben
sein.
Behauptet
der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder
Dritten verursacht worden sind, so stellt IntraPark diesem auf
Anforderung entsprechend dem vertraglich vereinbarten
Abrechnungsmodus die Abrechnungsdaten/Verbindungsdaten zur
Verfügung. IntraPark weist - sofern die Rechnung bestritten
wird - nach, daß die geschuldete Leistung am Zugang zum Campus
Netzwerk der IntraPark bereitgestellt, technisch einwandfrei
erbracht und richtig berechnet war.
§
8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsstörung
Gegen
die Ansprüche IntraParks kann der Kunde nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus demselben
Vertragsverhältnis resultieren wie diejenigen Ansprüche,
denen das Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird.
Schadensersatzansprüche
aufgrund von Liefer- und Leistungsstörungen sind
ausgeschlossen, soweit diese von IntraPark nicht aufgrund von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
Dauert
eine Störung der Leistungen IntraParks, die erheblich ist,
länger als eine Woche und wird dabei ein tatsächlicher
Ausfallzeitraum von mehr als einem Werktag erreicht, ist der Kunde
berechtigt, die monatlichen Entgelte und die Gebühren, die auf
eine Vorbestellung verbrauchsabhängiger Leistungen
(Bandbreiten) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts bis
zum Wegfall der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche
Behinderung liegt vor, wenn (a) der Kunde aus Gründen, die
dieser nicht selbst zu vertreten hat, nicht mehr auf die
IntraPark-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in dem Vertrag
verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann und (b) die Nutzung
dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung
einzelner der in dem Vertrag verzeichneten Dienste unmöglich
wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
Bei
Ausfallen von Diensten wegen einer außerhalb des
Verantwortungsbereichs IntraParks liegenden Störung ist die
Minderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ausfall von
Diensten aufgrund notwendiger Betriebsunterbrechungen gemäß
§ 4 Abs. (4) der AGB
§
9 Haftung und Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche
aus Vertrag, aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber
der IntraPark wie auch im Verhältnis zu deren
Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es
sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder
wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß
§§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB geltend macht.
Sofern
IntraPark fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
IntraPark
haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten
Informationen Dritter, deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder
Aktualität oder dafür, daß sie frei von Rechten
Dritter sind oder der Sender rechtmäßig handelt, es sei
denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der IntraPark
vor.
Sofern
nicht andere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen eine
Haftung ausschließen, ist diese gegenüber Kunden die
Vollkaufleute sind, bei Schäden, die (a) durch die
Inanspruchnahme von IntraPark-Diensten, (b) durch die
Übermittlung und Speicherung von Daten durch
IntraPark, (c) durch die Verwendung übermittelter Programme
und Daten durch IntraPark, (d) durch das Unterlassen von
Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter
Datenseiten der IntraPark oder (e) deswegen entstanden sind,
weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch
IntraPark nicht erfolgt ist. der Höhe nach auf den
nachgewiesenen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der
Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die IntraPark oder
Dritten durch die mißbräuchlich oder rechtswidrige
Verwendung der IntraPark-Dienste oder dadurch entstehen, daß
der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
IntraPark
haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß
in Folge von Krieg oder kriegerischer Auseinandersetzung, höherer
Gewalt oder in Folge von Arbeitskämpfen die IntraPark
Leistungen unterbleiben.
§
10 Informationen über Rechte nach dem Fernabsatzgesetz und Widerrufsbelehrung
Das Fernabsatzgesetz und die Widerrufsbelehrung gelten für Verbraucher.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Intrapark weist ausdrücklich darauf hin, dass die über Kommunikationsmittel, wie E-Mail, Internet, Tele- und Mediendienste abgeschlossenen Verträge innerhalb
von zwei Wochen widerrufen werden können. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs.1 Satz 3 des BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz.
Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
Das Widerrufsrecht erlischt bei der Lieferung von Waren spätestens 4 Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragsabschluss oder wenn Intrapark mit der
Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Kunden begonnen hat oder dieser es selbst veranlasst hat. Der Widerruf des Kunden muss schriftlich oder auf einem anderen
Datenträger (z.B. per E-Mail) erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die bis zur Ausübung des Widerrufs erbrachten Leistungen sind vom Kunden zu vergüten.
Der Widerruf ist zu richten an info@free42.de
Intrapark überlässt dem Kunden die Widerrufsbelehrung per E-Mail. Hierzu ist die Angabe einer Mail-Adresse erforderlich.
§
11 Zahlungsverzug
Bei
Zahlungsverzug ist IntraPark berechtigt, den Anschluß zu
sperren. Für die Dauer der Sperrung entfällt die Pflicht
des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte anteilsmäßig.
Im
Falle des Zahlungsverzugs darf IntraPark von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz
der deutschen Bundesbank berechnen. Das Recht auf Geltendmachung
einer höheren Zinslast bleibt davon unberührt.
Kommt
der Kunde (a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der
Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der
Entgelte oder (b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als
zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe
eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei
Monate erreicht, in Verzug, so kann die IntraPark das
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt
IntraPark vorbehalten.
§
12 Geheimhaltung, Datenschutz
Der
Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 3 Abs.5 des
Teledienstedatenschutzgesetzes darüber unterrichtet, daß
IntraPark seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für
Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
Soweit
sich IntraPark Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste
bedient, ist IntraPark berechtigt, die Teilnehmerdaten unter
Beachtung der Regelung des § 28 BDSG offenzulegen, wenn dies
für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.
Die
Firma IntraPark erklärt, daß ihre Mitarbeiter, die im
Rahmen dieser Geschäftsbedingungen tätig werden, auf das
Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet worden
sind und IntraPark die nach § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen
getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu
gewährleisten.
§
13 Schlußbestimmungen
Erfüllungsort
für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Sitz der
Firma IntraPark in Kaiserslautern, Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche
aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und
Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die
Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige
Sitz der IntraPark. IntraPark ist jedoch auch berechtigt am Sitz des
Kunden zu klagen.
Auf
diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
An
die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen geschlossenen werden, sind auch die
Rechtsnachfolger der IntraPark-Kunden gebunden.
Sollte
eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck
der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende
Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für
den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
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