>> AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IntraPark GmbH für IP Wireless Connect

14. Juli 2004

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Die IntraPark GmbH (im folgenden IntraPark) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle geschäftlichen Vorgänge; soweit der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

  2. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, sowie Änderungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sowohl IntraPark, als auch alle Vertragspartner diese schriftlich bestätigen.

  3. IntraPark ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.



§ 2 Zustandekommen von Verträgen

  1. Durch Unterzeichnung des Antrages auf Zugang zum Netzwerk der IntraPark unterbreitet der Kunde gegenüber IntraPark ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages. Er ist an sein Angebot für die Dauer von drei Wochen nach Eingang des Vertrages bei IntraPark gebunden.

  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn IntraPark die Annahme des Antrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder mit der tatsächlichen Ausführung ihrer Leistungen durch Gewährung des Netzzugangs beginnt.

  3. Angebote von IntraPark sind stets freibleibend und unverbindlich. IntraPark kann den Vertragsabschluß von der Vorlage eines schriftlichen Vollmachts­nachweises oder einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen.



§ 3 Kündigung

  1. Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

  2. Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muß IntraPark - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

  3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.



§ 4 Leistungsumfang

  1. IntraPark ermöglicht dem Kunden den Zugang zum Netzwerk der IntraPark und der Nutzung von Mehrwertdiensten. Einzelheiten und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus den jeweiligen schriftlichen Verträgen und Leistungsbeschreibungen.

  2. IntraPark ist berechtigt, das sich aus dem Vertrag ergebende Leistungsangebot in Form und Inhalt zu ändern, zu reduzieren oder zu ergänzen, sofern die Zweckerfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wird. IntraPark ist ebenfalls berechtigt, die Leistungen zu ändern, soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Be­rück­sichtigung der Interessen der IntraPark für den Kunden zumutbar ist, z.B. wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen/-ergänzungen notwendig ist.

  3. Soweit IntraPark entgeltfreie Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch des Kunden oder ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht.

  4. IntraPark bietet ihre Dienste 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an. Notwendige Bertriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten werden frühestmöglich angekündigt. IntraPark wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich beseitigen.



§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die IntraPark-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,

    (a) dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden,
    (b) die Zugriffsmöglichkeit auf die IntraPark-Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; verstoßen Inhalte oder Gestaltung der Homepage eines Kunden gegen die allgemeinen Gesetze, so räumt der Kunde IntraPark das Recht ein, den Zugang zu dieser Homepage solange zu sperren, bis der gesetzwidrige Bestandteil entfernt ist. IntraPark ist im Falle einer gesetzwidrigen oder mißbräuchlichen Nutzung der IntraPark-Dienste durch den Kunden ebenfalls berechtigt, diesen ganz oder teilweise von der Nutzung desselben auszuschließen. Das Recht zur Kündigung gemäß § 5 Abs. (2) bleibt hiervon unberührt,
    (c) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Paßworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,
    (d) IntraPark innerhalb eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der IntraPark geführt wird und jede Änderung der Anschrift anzuzeigen.

  2. Verstößt der Kunde gegen die in §5 Abs. (1) Lit. (b) genannten Pflichten, ist IntraPark sofort und in den übrigen Fällen nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

  3. Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander kann IntraPark im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benut-zerordnung berechtigen IntraPark nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.



§ 6 Nutzung durch Dritte

  1. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der IntraPark-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet. IntraPark kann die Genehmigung von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes abhängig machen. Dies gilt nicht für eine Nutzung der Dienste durch im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigte Personen oder für solche Personen, die mit dem Kunden in häuslicher Gemeinschaft leben.

  2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs-, Schadensersatzanspruch oder ein Kündigungsrecht.

  3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der IntraPark-Dienste durch Dritte entstanden sind.



§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Monatliche Entgelte sind beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.

  2. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

  3. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

  4. Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, so stellt IntraPark diesem auf Anforderung entsprechend dem vertraglich vereinbarten Abrechnungsmodus die Abrechnungsdaten/Verbindungsdaten zur Verfügung. IntraPark weist - sofern die Rechnung bestritten wird - nach, daß die geschuldete Leistung am Zugang zum Campus Netzwerk der IntraPark bereitgestellt, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet war.



§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsstörung

  1. Gegen die Ansprüche IntraParks kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie diejenigen Ansprüche, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird.

  2. Schadensersatzansprüche aufgrund von Liefer- und Leistungsstörungen sind ausgeschlossen, soweit diese von IntraPark nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

  3. Dauert eine Störung der Leistungen IntraParks, die erheblich ist, länger als eine Woche und wird dabei ein tatsächlicher Ausfallzeitraum von mehr als einem Werktag erreicht, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und die Gebühren, die auf eine Vorbestellung verbrauchsabhängiger Leistungen (Bandbreiten) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts bis zum Wegfall der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
    (a) der Kunde aus Gründen, die dieser nicht selbst zu vertreten hat, nicht mehr auf die IntraPark-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in dem Vertrag verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann und
    (b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in dem Vertrag verzeichneten Dienste unmöglich wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

  4. Bei Ausfallen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs IntraParks liegenden Störung ist die Minderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ausfall von Diensten aufgrund notwendiger Betriebsunterbrechungen gemäß § 4 Abs. (4) der AGB



§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Vertrag, aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der IntraPark wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB geltend macht.

  2. Sofern IntraPark fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. IntraPark haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen Dritter, deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität oder dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtmäßig handelt, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der IntraPark vor.

  4. Sofern nicht andere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist diese gegenüber Kunden die Vollkaufleute sind, bei Schäden, die
    (a) durch die Inanspruchnahme von IntraPark-Diensten,
    (b) durch die Übermittlung und Speicherung von Daten durch IntraPark,
    (c) durch die Verwendung übermittelter Programme und Daten durch IntraPark,
    (d) durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Datenseiten der IntraPark oder
    (e) deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch IntraPark nicht erfolgt ist. der Höhe nach auf den nachgewiesenen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  5. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die IntraPark oder Dritten durch die mißbräuchlich oder rechtswidrige Verwendung der IntraPark-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

  6. IntraPark haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß in Folge von Krieg oder kriegerischer Auseinandersetzung, höherer Gewalt oder in Folge von Arbeitskämpfen die IntraPark Leistungen unterbleiben.



§ 10 Informationen über Rechte nach dem Fernabsatzgesetz und Widerrufsbelehrung

  1. Das Fernabsatzgesetz und die Widerrufsbelehrung gelten für Verbraucher.
    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


  2. Intrapark weist ausdrücklich darauf hin, dass die über Kommunikationsmittel, wie E-Mail, Internet, Tele- und Mediendienste abgeschlossenen Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden können. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs.1 Satz 3 des BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Das Widerrufsrecht erlischt bei der Lieferung von Waren spätestens 4 Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragsabschluss oder wenn Intrapark mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Kunden begonnen hat oder dieser es selbst veranlasst hat. Der Widerruf des Kunden muss schriftlich oder auf einem anderen Datenträger (z.B. per E-Mail) erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die bis zur Ausübung des Widerrufs erbrachten Leistungen sind vom Kunden zu vergüten. Der Widerruf ist zu richten an info@free42.de


  3. Intrapark überlässt dem Kunden die Widerrufsbelehrung per E-Mail. Hierzu ist die Angabe einer Mail-Adresse erforderlich.

§ 11 Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug ist IntraPark berechtigt, den Anschluß zu sperren. Für die Dauer der Sperrung entfällt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte anteilsmäßig.

  2. Im Falle des Zahlungsverzugs darf IntraPark von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnen. Das Recht auf Geltendmachung einer höheren Zinslast bleibt davon unberührt.

  3. Kommt der Kunde
    (a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
    (b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die IntraPark das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

  4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt IntraPark vorbehalten.



§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 des Bundesdaten­schutzgesetzes sowie § 3 Abs.5 des Teledienstedatenschutzgesetzes darüber unterrichtet, daß IntraPark seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

  2. Soweit sich IntraPark Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist IntraPark berechtigt, die Teilnehmerdaten unter Beachtung der Regelung des § 28 BDSG offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.

  3. Die Firma IntraPark erklärt, daß ihre Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen tätig werden, auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet worden sind und IntraPark die nach § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten.



§ 13 Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Sitz der Firma IntraPark in Kaiserslautern, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz der IntraPark. IntraPark ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

  2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

  3. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der IntraPark-Kunden gebunden.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.